Materialkosten nach GOÄ abrechnen

Wie unterscheiden sich Auslagen und Praxiskosten? Darf Verbrauchsmaterial pauschal abgerechnet werden? Und welches konkrete Material darf ich tatsächlich abrechnen? Hier gibt es die Antworten.

 

Wenn bei einer Behandlung Kosten für den Verbrauch von Material anfallen, lassen sich diese gegenüber dem Patienten in Rechnung stellen. Worauf dabei zu achten ist, regelt § 10 der GOÄ „Ersatz von Auslagen“. Es gilt: Nur das während der unmittelbaren ärztlichen Behandlung verbrauchte Material, z. B. eine Ampulle für ein Medikament, darf berechnet werden.

Auslagen und Praxiskosten unterscheiden

Bei der Abrechnung müssen „Auslagen“ gem. GOÄ § 10 von „Praxiskosten“ gem. GOÄ § 4 (3) unterschieden werden. Die Praxiskosten sind nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit den Gebühren für die zugrunde liegenden Leistungen abgegolten. Zu den Praxiskosten zählen u. a. Personalkosten, Reinigungskosten und Raummieten sowie der Sprechstundenbedarf, also beispielsweise Tupfer und Zellstoff. Auch Kosten für die Anwendung von Geräten und Apparaten (z. B. für Anschaffung, Strom, TÜV und Wartung) dürfen Patienten nicht in Rechnung gestellt werden. Sie sind vielmehr mit den ärztlichen Honoraren abgegolten.


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Zu den Terminen


 

Die folgende Checkliste gibt einen Überblick, welche häufig vorkommenden Materialkosten bzw. Auslagen berechnungsfähig sind: 

Material

Ja

nein

Arzneimittel z. B. Medikamenten-Ampullen, Infusionslösungen

X

 

Arzneimittel in Form von Ärztemustern

 

X

Impfsera

X

 

Augen-, Ohren-, Nasentropfen

 

X

Puder

 

X

geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung, z. B. 1 cm Salbenstrang

 

X

Narkosemittel zur Infiltration, Inhalation oder Infusion

X

 

Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie

 

X

Desinfektions- und Reinigungsmittel

 

X

Einmalspritzen

 

X

Einmalkanülen

 

X

Braunülen

X

 

Infusionsbesteck

X

 

Einmalhandschuhe und Gummifingerlinge

 

X

Einmalharnblasenkatheter

 

X

Harnblasen-Dauerkatheter

X

 

Einmalskalpelle

 

X

Einmalproktoskope

 

X

Einmaldarmrohre

 

X

Einmalspekula

 

X

Versand- und Portokosten z. B. für den Versand von Rezepten und Befundberichten

X

 

Portokosten für den Versand der Arztrechnung

 

X

Zellstoff

 

X

Mulltupfer

 

X

Mullkompressen

 

X

Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis

 

X

Fibrinkleber

X

 

Holzspatel, Holzstäbchen und Wattestäbchen

 

X

Verbandmittel z. B. Halskrawatte, Gilchrist-Verband, Tape-Verband, Gipse, Schienen

X

 

Schnellverbandmaterial, z. B. Pflaster

 

X

Materialien, die Patienten zur weiteren Verwendung behalten, z. B. Intrauterin-Pessar

X

 

Röntgen-Kontrastmittel

X

 

Röntgen-Kontrastmittel auf Bariumbasis

 

X

Kosten, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit Leistungen aus Abschnitt O entstehen

X

 

Im Gebührenverzeichnis als gesondert ausgewiesene Kosten, z. B. Kosten für Schiene bzw. Katheter zu GOÄ-Nr. 1812 (Anlegen einer Ureterver-weilschiene bzw. eines Ureterkatheters)

X

 

 

Verbrauchsmaterial nicht pauschal abrechnen

Die Kosten für Verbrauchsmaterial dürfen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, d. h. mit dem Einkaufspreis. Von Zulieferern (z. B. Apotheken) gewährte (Mengen-)Rabatte und Sonderpreise müssen dabei berücksichtigt werden. Das gilt auch für Naturalrabatte. Achtung: Wenn höhere Kosten in Rechnung gestellt werden, als tatsächlich bei der ärztlichen Behandlung entstanden sind, erfüllt das die tatbestandlichen Merkmale des Betruges gem. § 263 StGB.

Beispiel: Wenn die Praxis 110 Ampullen eines Medikamentes erhalten hat, aber nur den Preis für 100 Ampullen bezahlt hat, berechnet sich der Preis je Ampulle auf Basis der erhaltenen 110 Ampullen. 
 

Auslagen in der Rechnung richtig deklarieren

Auslagen müssen nach GOÄ § 12 (2) in der Rechnung mit der genauen Bezeichnung des jeweiligen Materials sowie dem Betrag deklariert werden. Dabei ist jeder Artikel einzeln aufzuführen. 

Beispiel: NaCl 0,9% - 250 ml - xx,xx EUR

Übersteigt der Betrag einer einzelnen Auslage bzw. eines einzelnen Materials 25,56 EUR muss der Rechnung unaufgefordert der Beleg (Einkaufsrechnung) oder ein sonstiger Nachweis, z. B. Lieferschein, als Anlage beigefügt werden. Die Belege bzw. Nachweise können sich auch auf größere Lieferungen beziehen. Entscheidend ist, dass sich der Einzelpreis bzw. die tatsächlich verbrauchte Menge eines Materials dadurch belegen lässt. Fehlt der Beleg oder der sonstige Nachweis, gilt die Rechnung als nicht fällig. Zum Ärger der Patienten erstatten zudem die Versicherungen diese Materialkosten nicht. 
 

Tipp: Arzneimittel rezeptieren für eine einfachere Rechnungsstellung

Im Fall einer geplanten Behandlung z. B. einer Infusionstherapie, kann der Arzt das Arzneimittel rezeptieren und der Patient beschafft es selbstständig in einer Apotheke seiner Wahl. Dies erleichtert oftmals den Aufwand bei der Rechnungstellung. Dabei sind z. B. Röntgenkontrastmittel oder Narkosemittel natürlich von einer Rezeptierung ausgeschlossen. 
 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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